Allgemeine Infos zum Landesförderprogramm

Zahnräder mit Eurogeldscheinen

Im Folgenden haben wir für Sie allgemeine Informationen zur Projektförderung im Rahmen des Landesförderprogramms Bestandserhaltung zusammengestellt. So können Sie rasch erkennen, ob Ihre Einrichtung und Ihr Projekt/Ihre Maßnahmen förderfähig sind.

Die aktualisierten Fördergrundsätze (pdf-Datei) sind ab der Förderrunde 2024 gültig.

Was hat sich geändert?

1. Finanzierungsart: Es gibt keine Minimalgrenze der zu beantragenden Landesmittel mehr. Somit sind nun auch Anträge für weniger als 1.000 € möglich. Gleichzeitig wurde auch die Obergrenze der maximal zu beantragenden Landesmittel auf 20.000 € erhöht (bisher 15.000 €).

2. Eigenanteil: Der mindestens notwendige Eigenanteil wurde auf 40 % der Gesamtausgaben erhöht.
Ebenfalls neu beim Eigenanteil: Ab der Förderrunde 2024 ist nun die Berücksichtigung ehrenamtlicher Arbeit möglich. Ehrenamtliche Arbeit kann mit maximal 20% der Höhe der Gesamtausgaben berücksichtigt werden.

3. Mindestkriterien: Es müssen ab sofort 2 Angebote von Dienstleistern vorgelegt werden. Die Vorlage nur eines Angebots muss schriftlich begründet werden.

4. Vorgehen bei Änderungen oder Verzögerungen, die sich nach der Bewilligung herausstellen: An dem Vorgehen hat sich nichts geändert. Der Abschnitt wurde zwecks Transparenz inkludiert.

5. Nachweis der Verwendung: Hier war eine Ergänzung durch die neue Option der Berücksichtigung ehrenamtlicher Arbeit notwendig. Neben dem bisherigen Formular muss bei Inanspruchnahme der Option Ehrenamt ein Stundennachweis erfolgen.

6. Projektdokumentation: Diese ist verpflichtender Bestandteil der Förderung und muss spätestens mit dem Verwendungsnachweis bei der LBE eingereicht werden.

Die Förderung des Landes soll zur Erhaltung des historischen schriftlichen Kulturgutes im Original in rheinland-pfälzischen Archiven, Bibliotheken und Museen beitragen.

Die Förderung für die Erhaltung von schriftlichem Kulturgut steht für folgende Institutionen zur Verfügung:

  • Archive und Bibliotheken unterschiedlicher Trägerschaft (sofern sie schriftliches historisches Kulturgut bewahren)
  • Förderung von kommunalen und sonstigen nicht staatlichen Museen (sofern sie historisches schriftliches Kulturgut verwahren)
  • Landeseinrichtungen (inkl. Hochschulen welche historisches Kulturgut bewahren) mit Ausnahme der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz und des Landesbibliothekszentrums Rheinland-Pfalz. Museen in Trägerschaft der GDKE sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.

Förderfähige Bestände in Bibliotheken:

Im Fokus des Programms steht der Originalerhalt von schriftlichem Kulturgut. Objekte bis 1850 werden grundsätzlich als Unikate angesehen und sind folglich im Original zu erhalten. Die Auswahl von Beständen nach 1850, z.B. von Unterlagen aus dem 20. Jh. muss ausführlicher begründet werden, da nicht alle Bestände aus dieser Zeit erhalten werden können. Förderfähig sind jedoch geschlossene Sammlungen, Rarabestände, historische Karten o.ä.

Nicht förderfähige Bestände in Bibliotheken:

Grafiken und sonstige Objekte aus dem Bereich bildende Kunst

Förderfähige Bestände in Archiven:

Akten, die wissenschaftlich bewertet sind und aufgehoben werden
Planzeichnungen in Bauakten, Flurkarten, historische Karten
Historische Bibliotheksbestände (Handschriften, Nachlässe, Drucke, die vor 1850 erschienen sind)

Nicht förderfähig in Archiven:

Zeitungen und Zeitschriften, jüngere Druckwerke (nach 1850 erschienen)

Mit dem Förderprogramm können folgende Maßnahmen beantragt und gefördert werden:

  1. Konservierungsmaßnahmen
    Reinigung von Beständen (inkl. Schimmelbeseitigung)
    Kauf normgerechter alterungsbeständiger Verpackungen
    Massenentsäuerung
  2. (Einzel)-restaurierungen
    Einbandrestaurierungen, Erstellung von Konservierungseinbänden
    Bindung: Neuheften der Lagen
    Buchblock: bei Deformationen: Richten des Buchblocks, Reinigung
    Seiten: Reinigung, Schließen von Rissen, Glätten von Knicken, Stabilisierungsmaßnahmen wie Anfasern, Wässern
  3. Sonstiges = alle Maßnahmen, die direkt dem schriftlichen Kulturgut zugutekommen.
    Dazu gehören u.a. die Beschaffung von Geräten/Systemen zur Klimaüberwachung, UV-Schutzfolien, Rollos (keine Vorhänge!).
    Aber auch Werkverträge mit externen Expertinnen und Experten, z.B. Restauratorinnen und Restauratoren zur Unterstützung bei der Schadenserhebung oder bei der Erstellung von Konzeptionen (Bestandserhaltung und Notfallvorsorge) sind förderfähig.
    Hierzu zählt auch die Beauftragung von z.B. Bauphysikern zur Identifizierung von baulichen Problemen. Daraus möglicherweise resultierende bauliche Maßnahmen sind hingegen nicht förderfähig.
    Die LBE behält sich bei dieser Kategorie Einzelfallentscheidungen vor.

Es werden keine Erschließungs- oder Digitalisierungsmaßnahmen gefördert.
Es können auch keine baulichen Maßnahmen gefördert werden. Siehe hierzu auch „Sonstige Maßnahmen“.

Finanzielle Kriterien:

Der Antragsteller muss einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtkosten als Eigenanteil nachweisen.
Für die Förderrunde 2024 sind dies mind. 40% der realen Gesamtausgaben.
Ab der Förderrunde 2025 sind dies mind. 50% der realen Gesamtausgaben. Bei diesem Eigenanteil wird es für die folgenden Förderrunden bleiben.

Ab der Förderrunde 2024 gibt es keine Mindestsumme mehr, die beantragt werden muss (bisher mind. 1.000 €). Dies soll die Antragsteller vor allem bei präventiven Maßnahmen, z.B. Beschaffung von Datenloggern zur Klimaaufzeichnung oder von Staubsaugern unterstützen.
Die Höhe der maximalen Fördersumme (= beantragte Landesmittel) wurde auf 20.000 € angehoben, um die Umsetzung umfangreicherer, kostenintensiverer Projekte zu erleichtern. 

Bezgl. weiterer Kriterien konsultieren Sie bitte die Fördergrundsätze (pdf-Datei)

Es ist sinnvoll, einen gewissen finanziellen Puffer einzuplanen, gerade, wenn es um Restaurierungsmaßnahmen geht. Trotz einer sorgfältigen Begutachtung der Bestände durch den Restaurator vor Ort, können im Zuge der Bearbeitung weitere Maßnahmen notwendig werden. Und: Jegliche Kostensteigerung muss durch eine Erhöhung des Eigenanteils realisiert werden.

Kriterien für eine erfolgreiche Antragstellung:

Formal:

  • Fristgerechte Einreichung des Original-Antrags unter Verwendung des aktuellen Antragsformulars. Eine rein digitale Zusendung ist nicht ausreichend.
  • Der Antrag ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Die benötigten Unterschriften von Antragsteller und Träger liegen korrekt und vollständig vor.
  • Die notwendigen Anlagen liegen vollständig und in gültiger Form vor.

Inhaltlich/fachlich:

  1. Bewahrungsauftrag/Bewahrungsaufgabe
    Die Einrichtung verfügt entweder über einen:
    a) gesetzlichen Bewahrungsauftrag (Archive) zur Bewahrung (historischen) schriftlichen Kulturguts.  
    b) oder eine Bewahrungsaufgabe (z.B. bei Sondersammlungen, Pflichliteratur in Bibliotheken).
    c) oder es handelt sich um eine historisch gewachsene Sammlung (z.B. bei Museen)
  2. Bedeutung des ausgewählten Kulturguts für RLP
    Das ausgewählte Kulturgut stammt originär aus RLP und hat einen starken Bezug zur Geschichte des Bundeslandes.
  3. Es handelt sich um unikale Dokumente von intrinsischem Wert
    Mehrfachüberlieferungen werden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und dem Bestreben einen möglichst großen Teil des schriftlichen Kulturguts zu erhalten nicht gefördert.
  4. Nachhaltigkeit des Projekts bzw. planmäßiges Vorgehen
    Es wird eine sachgerechte(r) und nachhaltige(r) Aufbewahrung/Umgang mit den Beständen garantiert.
    Dies bedeutet unter anderem:
    Die Aufbewahrungsbedingungen orientieren sich an den entsprechenden DIN-Normen, z.B. der DIN ISO 11799 oder der DIN ISO 67700. Die klimatischen Bedingungen im Magazin sind möglichst schwankungsarm, es findet eine regelmäßige Reinigung der Räume, des Bodens, der Regale und auch der Bestände selbst statt.
    Es ist zudem eine fachlich qualifizierte Betreuung garantiert und Nutzende der historischen Bestände werden zum umsichtigen Umgang angeleitet. Dazu gehört auch, dass entsprechende Hilfsmittel, Schaumstoffkeile, Bleischlangen zur Verfügung gestellt werden.
    Es liegt ein für den gesamten Bestand und alle damit zusammenhängenden Geschäftsgänge umfassendes Bestandserhaltungskonzept vor. Diese dokumentiert ein systematisches und auf die langfristige Bewahrung der Originale ausgelegtes Vorgehen in der Einrichtung.
    Hinweis: Weitere Informationen zum Thema „Bestandserhaltungskonzeption“ folgen.

Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Diese gestaltet sich für die kommenden Förderrunden wie folgt:

  • Für die Förderrunde 2024 gilt: Das Land unterstützt mit maximal 60% der Gesamtkosten.
    Der Antragsteller muss mind. 40% der Gesamtausgaben tragen.
  • Ab der Förderrunde 2025 gilt: Das Land steuert max. 50% der Gesamtkosten bei, der Antragsteller finanziert die Gesamtausgaben mit mind. 50%.
    Was tun bei Änderungen und Problemen bei der Durchführung?

Fördermöglichkeiten zur Notfallvorsorge unter der Maßnahmenkategorie „Sonstiges“:

Neben den Unterstützungsmöglichkeiten für die Prävention im Alltag möchten wir Sie ebenfalls auf die Fördermöglichkeiten im Bereich der Notfallvorsorge hinweisen.

Was können Sie beantragen?

  • Externe Unterstützung durch Restauratoren bei Risiko- bzw. Gefährdungsanalysen
  • Externe Unterstützung bei der Konzeptentwicklung, z. B. Notfall-/Alarmpläne oder Ablaufpläne für die Erstversorgung. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf ein vorbildhaftes, in der Vergangenheit gefördertes Projekt des St. Nikolaus-Hospital / Cusanusstift in Bernkastel-Kues hin. Einen ausführlichen Bericht finden Sie in der Fachzeitschrift "bibliotheken heute" 03/2022, S. 73-76
  • Externe Unterstützung bei der Gründung von Notfallverbünden durch eine/n Restaurator*in
  • Veranstaltung von Notfallübungen (Materialien, externe fachliche Begleitung durch eine/n Restaurator*in)
  • Beschaffung von Notfallboxen. Sprechen Sie uns gerne bei Interesse am LBE-Notfallset an. Natürlich können Sie unabhängig davon auch andere Zusammenstellungen oder z. B. Materialien zum Nachfüllen bestehender Sets beantragen

Sie können im Rahmen der KEK-Modellprojektförderung auch auf Bundesebene finanzielle Unterstützung für Maßnahmen der Notfallvorsorge beantragen. Übersicht der in diesem Rahmen geförderten Projekte 

Kann ehrenamtliche Arbeit gefördert oder angerechnet werden?

Ehrenamtliche, unentgeltlich erbrachte Arbeit kann ab der Förderrunde 2024 als Teil des Eigenanteils angerechnet werden. Grundlage hierfür ist die Allgemeine Kulturförderrichtlinie.

Wie sind die ehrenamtlichen Arbeitsleistungen anzurechnen?

Maximal 20% der realen Gesamtkosten können durch ehrenamtliche Arbeit angerechnet werden. Die ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen sind mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu berücksichtigen.

Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, z.B. Führungskompetenz bei Übernahme von Leitungsaufgaben, Fachausbildung oder Fachstudium, können im Einzelfall bis zu 15 €/Std. anerkannt werden.

Beachten Sie: Die ehrenamtlichen unentgeltlich erbrachten Eigenleistungen müssen in Ausgaben und Einnahmen in gleicher Höhe veranschlagt werden.

Welche Unterlagen müssen bei der Berücksichtigung ehrenamtlicher Arbeit bei der Antragstellung vorgelegt werden?

Die Angabe der ehrenamtlich zu erbringenden Leistungen erfolgt zum einen in Anlage 1 „Detaillierter Kosten- und Finanzplan“ (pdf-Datei). Daneben ist Anlage 2 „Kalkulation und Beschreibung“ (pdf-Datei) auszufüllen.

Was muss beim Verwendungsnachweis beachtet werden?

Für den Verwendungsnachweis sind zusätzlich zum regulären Formular als Beleg für die ehrenamtlich erbrachten, unentgeltlichen Arbeitsstunden Stundennachweise anhand des bereitgestellten Formulars einzureichen, inkl. der geforderten Unterschriften.

Wie sind besondere Qualifikationen der/des ehrenamtlich Tätigen für bestimmte Tätigkeiten nachzuweisen?

Für bestimmte Tätigkeiten kann eine besondere Qualifikation notwendig sein. Für den Nachweis reicht eine Eigenerklärung aus, es müssen der LBE keine z.B. Fortbildungszertifikate vorgelegt werden. Zur Erfassung inkl. Erläuterung s. Anlage 2 „Kalkulation und Beschreibung“ (pdf-Datei). 

Kontakt zur Landesstelle Bestandserhaltung in Rheinland-Pfalz

Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz

  • Dr. Annette Gerlach 
    Telefon: 0261 91500-100
  • Friederike Kaulbach
    Telefon: 0261 91500-120
  • Arlett Kost-Mahle
    Telefon: 0261 91500-121

E-Mail: lbe(at)lbz.rlp.de